Honig ist nicht nur ein Naturprodukt, es ist auch ein Lebensmittel, das beim Verkauf („In den Verkehr bringen“) einigen Auflagen unterliegt.
„Wie darf ich“ und „wie muss ich“ meine Honiggläser beschriften wird immer wieder in dieser Zeit des „Abfüllens“ gefragt. Dazu gibt es eine „Honigverordnung“ die sowohl die geforderten Mindesteigenschaften des Honigs im Glas als auch die geforderte und erlaubte Beschriftung und „Ausstattung“ der Gläser beschreibt.
Wer seinen Honig in D.I.B.-Gläser abfüllt, muss mindestens die Vorschriften des D.I.B. erfüllen. Diese Honigverordnung des D.I.B. geht in einigen Forderungen (z.B. Wassergehalt) weiter, als die „Allgemeine Honigverordnung“ beschreibt. Auf Auf Seite 8 der hier herunterladbaren „Honigverordnung“, die so auch auf der Homepage des D.I.B. herunterladbar ist, sind die Unterschiede dieser bestimmten Forderungen zwischen der „nationalen“ und der weitergehenden Forderungen des D.I.B. dargestellt.
Da solche Vorschriften meist sehr umfangreich sind und es manchmal zu aufwändig ist, alles zu lesen, hat sich unser Vereins-Mitglied Björn die Mühe gemacht, die wichtigsten Punkte zusammen zu fassen. Diese Infos findet ihr hier.