Informationen zur Bienengesundheit

Informationen über gesetzliche Regelungen zur Bienengesundheit:

Die Bienengesundheit ist eins der wichtigsten Themen zur Bienenhaltung. Bienenhaltung wiederum ist ein Unterthema der Tierhaltung. So wie es ein Tiergesundheitsgesetz gibt, gilt für alle Bienenhalter (Imker) in Deutschland, auch wenn sie nicht in einem Verein (oder Landesverband) Mitglied sind, eine „Bienenseuchenverordnung“.

Die Bienenseuchenverordnung (hier der Link zur aktuellen Verordnung):
Der erste Satz des §1a der aktuellen „Bienenseuchenverordnung“  – hier als besonderer Hinweis – lautet:
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen……
Die Bienenseuchenverordnung beschreibt verschiedene Krankheiten und Seuchen. Außerdem werden die notwendigen Reaktionen auf das Auftreten von Krankheiten oder zwingend notwendige Maßnahmen bei Erkennen einer Seuche beschrieben. Bestimmte Krankheiten müssen dem Kreisveterinär gemeldet werden.

Die einzelnen Bundesländer wiederum haben als Ergänzung meist eine „Ausführungsempfehlung zur Bienenseuchenverordnung“ (o.ä.) herausgebracht, die dann Bundeslandspezifische Handlungsweisen ergänzend zum Bundes-Gesetz beschreibt.

Ausführungsempfehlung zur Bienenseuchenverordnung (hier der Link dazu für S.-H.):
Eine „Ausführungsempfehlung..“ gibt es auch in Schleswig-Holstein. Dabei haben wiederum die Veterinärämter die „Weisungsbefugnis“ im jeweiligen Kreis für deren Auslegung. Da häufig wiederum die Veterinäre nicht alle „Feinheiten“ und Unterschiede der Bienenhaltung wissen können (Betriebsweisen, Beutenarten, Wabenformen (Naturbau oder mit Mittelwand) usw.), hat der „Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.“ in Verbindung mit dem zuständigem Ministerium der Landesregierung Schleswig-Holstein erreicht, dass in jedem Kreis ein Obmann für Bienengesundheit den Kreisveterinär unterstützt. Dieser Obmann wird – wie alle „Gesundheits-Obleute“ der Vereine im Landesverband – in einem speziellen, mehrtägigen Kurs ausgebildet und legt eine Prüfung ab. Diese Prüfung muss alle drei Jahre wiederholt werden.

Die Ausführungsempfehlung zur Bienenseuchenverordnung beschreibt z.B. bezüglich der Untersuchung auf AFB, dass zur Beurteilung auf mögliche AFB nicht nur ein „klinisch beobachtbarer Befall“ entscheiden sollte, sondern die analytische Betrachtung mit einer Laboruntersuchung (Sporennachweis) durch eine „Futter(kranz)probe“. Dabei wird die Empfehlung ausgesprochen, dass regelmäßig (einmal im Jahr) jeweils von allen Völkern an einem Stand eine „Sammelprobe“ (von bis zu zehn Völkern in einer Probe) genommen werden sollte.

Bei einem negativen Ergebnis der Untersuchung kann dann für diesen Stand ein entsprechendes Gesundheitszeugnis auf Antrag des Imkers vom Kreisveterinär ausgestellt werden. Diese analytische Untersuchung wird entweder im Landeslabor für S.-H. in Neumünster durchgeführt, kann aber auch in anderen Bieneninstituten oder Laboren anderer Bundesländer, die sich dafür anbieten, durchgeführt werden.

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